(1)Absatz eins,In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der VersicherungsträgerIn einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf – vorbehaltlich des Paragraph 68, – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat
nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG);
sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder
über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG gehemmt wird.