Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

14.07.1990

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Wirkungen von Entscheidungen

Paragraph 61, (1) Die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten.

  1. Ziffer eins
    über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;
  2. Ziffer 2
    über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt;
  3. Ziffer 3
    über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände;
  4. Ziffer 4
    über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;
  5. Ziffer 5
    nach Paragraph 50, Absatz 2,

(2) Das im Absatz eins, genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Urteile nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 wirken unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.

(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,

Anmerkung

Zur "Beendigung des Verfahrens" vgl. § 54 Abs. 5 letzter Satz ASGG.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12013250

Alte Dokumentnummer

N1199011490H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P61/NOR12013250

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