(28)Absatz 28,§ 24a Z 1 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.Paragraph 24 a, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.