Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
28.04.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 gemäß § 9 eingebrachte Klagen ist dieses Bundesgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, gemäß Paragraph 9, eingebrachte Klagen ist dieses Bundesgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2)Absatz 2,Der Lauf der im § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 5 geregelten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden bestehender Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke bzw. eines vor diesem Zeitpunkt erworbenen Kennzeichenrechts mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.Der Lauf der im Paragraph 58, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, geregelten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, bestehenden bestehender Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, registrierten Marke bzw. eines vor diesem Zeitpunkt erworbenen Kennzeichenrechts mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt. (3)Absatz 3,§ 33 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 ist auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 14 anhängig werden. Verfahren, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.Paragraph 33, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, ist auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 44, Absatz 14, anhängig werden. Verfahren, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.
Im RIS seit
27.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40248264