Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 34

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33 c

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,)

  2. Absatz 3,Wer den Vorschriften nach Paragraphen 27, 28 a, 29, 31 und den Verordnungen nach Paragraph 32, zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 mit Ausnahme des Paragraph 16, Absatz eins und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245459

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P34/NOR40245459

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