Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33d

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33 d,
  1. Absatz eins,Jede Ankündigung des Ausverkaufes hat die Gründe des beschleunigten Verkaufes, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist jede Ankündigung eines Ausverkaufes zu unterlassen.
  3. Absatz 3,Während des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist der Verkauf der in der Ankündigung bezeichneten Waren nur in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten.
  4. Absatz 4,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Absatz 3, festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036010

Alte Dokumentnummer

N2199219678J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33d/NOR12036010

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