(4)Absatz 4,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Abs. 3 festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Absatz 3, festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.