Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33b

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33 b,

Die Ankündigung eines Ausverkaufes ist nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
  2. Ziffer 2
    den genauen Standort des Ausverkaufes;
  3. Ziffer 3
    den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
  4. Ziffer 4
    die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;
  5. Ziffer 5
    im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 e, Absatz eins, oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 e, Absatz 3, nach sich zieht.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036008

Alte Dokumentnummer

N2199219676J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33b/NOR12036008

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