Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33a

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

26.09.2026

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort des Ausverkaufs;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
    4. Ziffer 4
      die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen;
    5. Ziffer 5
      im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter, der noch vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, bestellt wurde, die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufs, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins, nach sich zieht.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen und somit eine unrichtige Behauptung nach Ziffer 15, des Anhangs vorliegt.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsbescheid hat in seinem Spruch nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort des Ausverkaufs;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
    4. Ziffer 4
      den Grund, aus dem der Ausverkauf stattfinden soll.
  5. Absatz 5,Jede Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Absatz eins, hat insbesondere die Gründe des Ausverkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
  6. Absatz 6,Die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.
  7. Absatz 7,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die tatsächliche Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Absatz eins, oder 6 gegen die Paragraphen eins, eins a, oder 2 oder den Anhang verstößt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung eines Ausverkaufs gemäß Absatz eins, oder 6 aufzutragen.

Anmerkung


Der Unterabschnitt 4a tritt an die Stelle des Ausverkaufsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1985.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40152568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33a/NOR40152568

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