Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 26i

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26i

Inkrafttretensdatum

29.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Einstweilige Verfügung zur Sicherung vor Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse

Paragraph 26 i,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann entsprechend Paragraph 24, mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
    1. Ziffer eins
      Anordnung der Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
    2. Ziffer 2
      Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Beschlagnahme oder Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.
    Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, sind die Paragraphen 379 bis 402 EO anzuwenden. Die einstweilige Verfügung kann auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 26 h, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist auch dann zulässig, wenn seit deren Bewilligung mehr als ein Monat vergangen ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann anstelle der in Absatz eins, genannten Maßnahmen die Fortsetzung der behaupteten rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses vom Erlag einer Sicherheit abhängig machen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen soll. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40212415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P26i/NOR40212415

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