Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 26f

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26f

Inkrafttretensdatum

29.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen

Paragraph 26 f,
  1. Absatz eins,Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40212412

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P26f/NOR40212412

Navigation im Suchergebnis