Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 26a

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

29.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Geltungsbereich

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  2. Absatz 2,Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40212407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P26a/NOR40212407

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