(2)Absatz 2,Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (Paragraph 15,) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)