Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 6)Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,) (2)Absatz 2,Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
Anmerkung
1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.
Schlagworte
Privatanklage, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033584
Alte Dokumentnummer
N2198422007S