Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
  2. Absatz 2,Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Absatz eins, bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
  3. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

Anmerkung

1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.

Schlagworte

Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033584

Alte Dokumentnummer

N2198422007S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P11/NOR12033584

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