§ 2d.Paragraph 2 d,
Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Bis zum 30. Juni 1994 hat der Österreichische Rundfunk der Bundesregierung einen Bericht gemäß § 2b Abs. 2 für das Jahr 1988 zu übermitteln. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des Paragraph 2 b, Absatz eins und des Paragraph 2 c, im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Bis zum 30. Juni 1994 hat der Österreichische Rundfunk der Bundesregierung einen Bericht gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, für das Jahr 1988 zu übermitteln.