Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
20.07.1984
Außerkrafttretensdatum
16.02.2012
Unterzeichnungsdatum
18.05.1984
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Titel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
StF:
BGBl. Nr. 273/1984
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat
den Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG verfassungsmäßig genehmigt undden Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG verfassungsmäßig genehmigt und
folgenden Beschluß gefaßt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Ratifikationstext
„Vorbehalt zu Art. IV Abs. 2„Vorbehalt zu Artikel römisch vier, Absatz 2
Art. IV Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einladung zum Beitritt an ein anderes Land der Genehmigung gemäß Art. 50 B-VG bedarf.“Artikel römisch vier, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einladung zum Beitritt an ein anderes Land der Genehmigung gemäß Artikel 50, B-VG bedarf.“
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 20. Juli 1984 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel römisch zwei, mit 20. Juli 1984 in Kraft.
Schlagworte
e-rk3
Katastrophenhilfe
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR11000778
Alte Dokumentnummer
N1198413550R