Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1983 folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Der Abschluß des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977, samt Ausführungsordnung wird verfassungsmäßig genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache bei dieser Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache bei dieser Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Anm.: Die Ausführungsordnung ist nach Art. 12 des Budapester Vertrages, BGBl. Nr. 104/1984, Bestandteil dieses Übereinkommens. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, dass sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist (vgl. BGBl. Nr. 104/1984). Änderung zur Ausführungsordnung sind durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 121/1984). Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.)Anmerkung, Die Ausführungsordnung ist nach Artikel 12, des Budapester Vertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,, Bestandteil dieses Übereinkommens. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, dass sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,). Änderung zur Ausführungsordnung sind durch Auflage kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1984,). Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.)