(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2011)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2011,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 3, am 1. September 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Artikel 9, des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.
Die betreffenden Arten sind folgende:
Emberiza citrinella
Emberiza schoeniclus
Chloris chloris
Carduelis carduelis
Carduelis spinus
Carduelis flavirostris
Carduelis cannabina
Carduelis flammea
Loxia curvirostra
Coccothraustes coccothraustes
Bulgarien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang römisch zwei des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:
mammals – Citellus citellus, Canis lupus, Ursus arctus, Felis silvestris; reptiles – Lacerta viridis, Lacerta trilineata, Lacerta agilis, Podarcis muralis, Podarcis taurica, Podarcis erhardii, Natrix tessellata; amphibians – Rama dalmatina.
Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.
Bundesrepublik Deutschland:
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.
Europäische Union:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Artikel eins, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Finnland:
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein:In Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen römisch zwei und römisch drei aufgeführte Arten ein:
Anhang IIAnhang römisch zwei | Anhang IIIAnhang römisch drei |
Canis lupus | |
Ursus arctor | Microtus ratticeps |
Accipiter gentilis | Vipera berus. |
| |
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang römisch zwei „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.
Georgien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 5, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch zwei des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Vögel
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Reptilien
Natrix tessellata
Amphibien
Bufo viridis
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch drei des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Artikel 7, des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang römisch drei des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Säugetiere
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Vögel
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Reptilien
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Amphibien
Hyla arborea
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 7, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch drei des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Säugetiere
Sciurus vulgaris
Fische
Coregonus
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs römisch vier betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.
Island: Vorbehalt zu Art. 22:Vorbehalt zu Artikel 22 :
Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:
In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.In Anhang römisch eins betreffend Saxifraga hirculus.
In Anhang II:
betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.
In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.In Anhang römisch drei betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.
Kroatien:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:Gemäß den Bestimmungen von Artikel 22,, Absatz eins, erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Artikel 5, 6 und 7 des Übereinkommens:
Anhang I:
Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
Anhang II:
Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:Als in Anhang römisch drei angeführte Arten werden angesehen:
Anhang III:
Lettland:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Anhang I:
Liparis loeselii (L.) Rich.
Pulsatilla patens (L.) Miller
Anhang II:
Anhang III:
Anhang IV:
Säugetiere:
Vögel:
Litauen:
In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:In Übereinstimmung mit Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:
Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:Vorbehalt zu Anhang römisch zwei des Übereinkommens:
Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang römisch zwei als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang römisch drei enthaltenen Arten vorgesehen ist.
Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang römisch vier für bestimmte Arten genannt sind:
Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;
Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;
Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.
Malta:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:
Anhang II:
Coccothraustes coccothraustes
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang römisch drei genannt sind (vor kurzem abgeändert):
Anhang III:
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:
Anhang II – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilisAnhang römisch zwei – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
Anhang III – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.Anhang römisch drei – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea.
Norwegen:
Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).Bezüglich der in Anhang römisch vier aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang römisch drei aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).
Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.
Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.
Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen römisch zwei und römisch drei aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.
Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.
Polen:
In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:In Anwendung des Artikel 22, Absatz eins, bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei die folgenden Vorbehalte ein:
Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage römisch eins als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. & W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam & DC.) Brid, ex Moug & Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.
Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.Unter den in der Anlage römisch zwei als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.Von den in der Anlage römisch drei genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.
Slowakei:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang römisch zwei (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.
Slowenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).Gemäß Artikel 22, Absatz eins und Artikel 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang römisch zwei hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).
Spanien:
Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.Vorbehalt bezüglich der in Anhang römisch vier aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.
Bezüglich der in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehen ist.Bezüglich der in Anhang römisch zwei als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang römisch drei aufgeführten Arten vorgesehen ist.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens:
Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang römisch zwei des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang römisch zwei ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang römisch zwei des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang römisch vier des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23 aus 1962, betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134 aus 1996, betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 22 des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 22, des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.
Diese Arten sind:
Anhang 1:
Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga
Anhang 2:
Türkei: A – MAMMALS/MAMMIFERES/SÄUGETIERE
RODENTIA
Sciuridae
Citellus citellus
CARNIVORA
Canidae
Canis lupus
Ursidae
all species/toutes les especes
ARTIODACTYLA
Bovidae
Capra aegagrus
Suidae
Sus scrofa meridionalis
B – BIRDS/OISEAUX/VÖGEL
ANSERIFORMES
Anatidae
Anser erythropus
Tadorna tadorna
Tardona ferruginea
Oxyura leucocephala
CHARADRIIFORMES
Scolopacidae
Gallinago media
COLUMBIFORMES
Pteroclididae
Pterocles alchata
Pterocles orientalis
C – REPTILES/REPTILIEN
TESTUDINES
Testudinidae
Testudo hermanni
Testudo graeca
Testudo marginata
D – AMPHIBIANS/AMPHIBIENS/LURCHE
ANURA
Ranidae
Rana arvalis
Rana dalmatina
Rana latastei
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung:
Säugetiere:
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Ukraine:
Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:
In der Ukraine sind – in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen – Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:In der Ukraine sind – in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen – Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang römisch zwei der Konvention erwähnten Arten gestattet:
lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos, um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang römisch vier der Konvention genannt werden, sind gestattet:
Schlingen und Netze – zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur VerbreitungSchlingen und Netze – zum Fang von in Anhang römisch drei angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
Fallen – für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.Fallen – für die Verwertung des in Anhang römisch zwei angeführten Canis lupus sowie der in Anhang römisch drei der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.
Ungarn:
Vorbehalte:
Anhang IAnhang römisch eins
Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:Von den in Anhang römisch eins angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:
Centaurea horrida Badaro
Rheum rhaponticum L.
In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang I des Übereinkommens nicht angeführt sind.In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang römisch eins des Übereinkommens nicht angeführt sind.
Anhang IIAnhang römisch zwei
Von den in Anhang II angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:Von den in Anhang römisch zwei angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:
Cricetus cricetus
Coenagrion fregi
Coenagrion mercuriale
Stylurus (= Gomphus) flavipes
Ophiogomphus cecilia
Oxygastra curtisii
Leucorrhinia caudalis
Leucorrhinia pectoralis
Graphoderus bilineatus
Cucujus cinnaberinus
Melanargia arge
Erebia calcaria
Lopinga achine
Lycaena dispar
Maculinea arion
Maculinea teleius
Anhang IIIAnhang römisch drei
Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:Folgende, in Anhang römisch drei angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:
Martes foina
Putorius putorius
Phaliacrocorax carbo
Fulica atra
Streptopelia decaocto
Passer montanus
Eudontomyzon mariae
Eudontomyzon vladykovi
Lampetra planeri
Alosa pontica
Coregonus albula
Coregonus lavarodus
Thymallus thymallus
Abramis ballerus
Abramis sapa
Abramis vimba
Chalcalburnus chalcoides
Chondrostoma nasus
Pelecus cultratus
Rhodeus sericeus
Rutilus frisii
Rutilus pigus
Gymnocephalus baloni
Astacus astacus
Helix pomatia
Hirudo medicinalis
Anhang IVAnhang römisch vier
Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines Netzes erlaubt.
Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt:
Lepus capensis
Phasianus colhicus
Perdix perdix
Anser Albifrons
Anser fabalis
Anas platyrhynchos
Anas querquedula
Anas crecca
Anas penelope
Aythya ferina
Fulica atra
Scolpax rusticola
Streptopelia decaocto
Columba palumbus
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalte zu Artikel 22
Großbritannien
Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:Die in Anhang römisch vier aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen / außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. |
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für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/ Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen);
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Tonbandgeräte; Tonbandgeräte;, Künstliche Lichtquellen; Künstliche Lichtquellen;, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen; Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Visiervorrichtungen für das Schießen bei, Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;, Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Flugzeuge; Flugzeuge;, Fahrende Kraftfahrzeuge; | 
| zum Schutz der Ernten |
Tonbandgeräte; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge | 
| Während der Jagdzeiten (derzeit für den Rothirsch Männchen: 1. Juli bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für das Reh Männchen: 1. Mai bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 29. Feber; für den Sika Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für den Damhirsch Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber). |
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Seehund
Kegelrobbe vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;
Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß-Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Nordirland
Folgende Vorbehalte werden vorgebracht:
Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von NordirlandIm Anhang römisch eins bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland
Alle Arten
Im Anhang II bezeichnete Tierarten von NordirlandIm Anhang römisch zwei bezeichnete Tierarten von Nordirland
I.römisch eins. | Säugetiere | – alle Arten |
II.römisch zwei. | Vögel | – alle Arten |
III.römisch drei. | Reptilien | – alle Arten |
IV.römisch vier. | Amphibien | – alle Arten |
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Im Anhang III bezeichnete Tierarten von NordirlandIm Anhang römisch drei bezeichnete Tierarten von Nordirland
I.römisch eins. | Säugetiere | – alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe) |
II.römisch zwei. | Vögel | – Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube |
III.römisch drei. | Reptilien | – alle Arten |
IV.römisch vier. | Amphibien | – alle Arten |
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In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden ArtenIn Anhang römisch vier bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden Arten
I.römisch eins. | Säugetiere | – alle Methoden |
II.römisch zwei. | Vögel | – alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.) |
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Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend. Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland, der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am 31. März 1987 wie folgt abgeändert:
Gemäß Art. 22:Gemäß Artikel 22 :
Großbritannien:
Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:Die im Anhang römisch vier aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. |
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Für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland) von 1959 über das Rotwild in der geltenden Fassung:
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Jagdzeiten in Schottland
Tierarten
Rothirsch, (Cervus elaphus), Sikahirsch (Cervus nippon) und Hybride von Rothirsch und Sikahirsch (Cervus elaphus/Cervus nippon) | Männchen, 1. Juli bis einschließlich 20. Oktober, |
Weibchen, 1. Oktober bis einschließlich 15. Februar; |
Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen, 1. August biseinschließlich 30. April, |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 15. Februar; |
Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen, 1. April bis einschließlich 30. Oktober, |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 31. März. |
Robben: | |
Kegelrobbe: | Vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August; |
Seehund: | Vom 1. September bis einschließlich 31. Mai; |
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Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden zur Gänze zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung vom 24. August 1992:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.
Erklärung vom 24. Oktober 2001:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausgedehnt wird:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens ausgedehnt wird:
Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.Die unten angeführten und in Anhang römisch zwei erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.
Erklärung vom 25. Oktober 2002:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.
Zypern:
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:In Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:
Nachstehende, in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ angeführte Tierarten gelten in der Republik Zypern als „geschützte Tierarten“, die unter die Schutzbestimmungen fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Tierarten vorgesehen sind:Nachstehende, in Anhang römisch zwei als „streng geschützte Tierarten“ angeführte Tierarten gelten in der Republik Zypern als „geschützte Tierarten“, die unter die Schutzbestimmungen fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für die in Anhang römisch drei enthaltenen Tierarten vorgesehen sind:
Calandrella brachydactyla
Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart erachtet die Republik Zypern als nicht unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen in dem genannten Anhang enthalten sind:Nachstehende, in Anhang römisch zwei aufgezählte Tierart erachtet die Republik Zypern als nicht unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen in dem genannten Anhang enthalten sind: