Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.05.2017

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 7 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 77/2014) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 (vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 120/2017) außer Kraft.

Text

Schutz der Gliedmaßen

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Arme insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls mit Stulpen oder Fingerstahlkappen, Handleder, Arm- oder Pulsschützer; dies gilt auch für Tätigkeiten, bei denen die Arme mit giftigen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können sowie für Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind. Schutzhandschuhe sind erforderlichenfalls nach ihrer Benützung ausreichend zu reinigen, zu desinfizieren oder auszuscheiden.
  2. Absatz 2,Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine insbesondere durch Einwirkungen nach Absatz eins, besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls gegen Eindringen von Nässe, geschmolzenem heißem oder glühendem Material sowie von giftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer, gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen sowie leicht und schnell abstreifbar sein.
  3. Absatz 3,Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder knieend durchgeführt werden müssen, sind, sofern der Fußboden den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, nicht entspricht, Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Flammeneinwirkung, Hitzeeinwirkung, Armschützer, Zehenschutz, Knöchelschutz

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108091

Alte Dokumentnummer

N6199413930A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P70/NOR12108091

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