Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Notausgänge, Notausstiege

Paragraph 23, (1) Besteht infolge der im Paragraph 21, Absatz 2, genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den Paragraphen 21, Absatz 2 und 26 Absatz 2, im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben; die Vorschreibung von Notausstiegen ist zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

  1. Absatz 2,Notausgänge müssen entsprechend Paragraph 21, Absatz 3, bemessen sein; Türen von Notausgängen müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sein.
  2. Absatz 3,Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen. Paragraph 21, Absatz 7 und 8 sind auf Notausgänge und Notausstiege anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100217

Alte Dokumentnummer

N6198313346H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P23/NOR12100217

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