Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

16.02.1994

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch XIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 83,

Wer

  1. Ziffer eins
    Arzneispezialitäten entgegen dem Paragraph 7, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder 7 in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    Arzneispezialitäten entgegen den Paragraphen 8 bis 9a oder einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph 11 b, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne dies dem Bundeskanzleramt zu melden oder entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, in Verkehr bringt,
  4. Ziffer 4
    als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten des Paragraph 24, Absatz eins, oder 4 oder des Paragraph 88, Absatz 3, verletzt,
  5. Ziffer 5
    bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den Paragraphen 31,, 37 oder 40 zuwiderhandelt,
  6. Ziffer 6
    Arzneimittel entgegen den Paragraphen 57 bis 59 oder 61 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder durch Bescheid gemäß Paragraph 59, Absatz 4, oder 4a festgelegten Abgabebefugnis abgibt,
  7. Ziffer 7
    als Beschäftigter im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
  8. Ziffer 8
    in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, belehrt wurden,
  9. Ziffer 9
    die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des Paragraph 72, oder vorsätzlich entgegen den Paragraphen 73, oder 74 ausübt oder
  10. Ziffer 10
    die Meldepflicht des Paragraph 75, vorsätzlich verletzt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133256

Alte Dokumentnummer

N8198326617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P83/NOR12133256

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