Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz einsPersonen, die in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Ziffer 2 bis 4 besteht,
    2. Ziffer 2
      sie der Ansteckung durch eine anzeigepflichtige oder meldepflichtige Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, oder des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, ausgesetzt waren oder bei ihnen die Gefahr der Weiterverbreitung einer solchen Krankheit besteht,
    3. Ziffer 3
      sie Erreger einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, ausscheiden oder
    4. Ziffer 4
      sie sonst durch Krankheit die Beschaffenheit der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können.
    Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überzeugt hat, daß durch ihre Tätigkeit die Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflußt wird.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen sind vor ihrer Einstellung und in der Folge einmal jährlich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten im Sinne des Absatz eins, zu achten ist.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Absatz eins und 2 sowie über Paragraph 83, Ziffer 7, durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133244

Alte Dokumentnummer

N8198326605J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P71/NOR12133244

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