der Gewerbetreibende, der auf Grund einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,der Gewerbetreibende, der auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,