(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1982 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; die Übereinkunft tritt gemäß ihrem Artikel 28 Absatz 2 lit. c und Absatz 3 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1982 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; die Übereinkunft tritt gemäß ihrem Artikel 28 Absatz 2 Litera c und Absatz 3 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende Staaten die Übereinkunft ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Benin, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo, Libyen, Luxemburg, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Portugal, Schweden, Senegal, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Thailand, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. b: Bahamas, Indien, Malta, Niederlande, Simbabwe und Südafrika.
gemäß Artikel 33 Absatz 2: Ägypten, Bahamas, Deutsche Demokratische Republik, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Israel, Jordanien, Lesotho, Liberia, Libyen, Litauen, Malta, Mauritius, Oman, St. Lucia, Südafrika, Tansania, Thailand, Tunesien, Türkei und Vietnam.
gemäß Artikel I des Anhanges: Guinea, Indien, Mexiko, Niger, Suriname und Tunesien.gemäß Artikel römisch eins des Anhanges: Guinea, Indien, Mexiko, Niger, Suriname und Tunesien.
gemäß Artikel I Abs. 2 lit. b des Anhanges (wirksam bis 10. Oktober 1994): Lesotho, Liberia, Mauritius.gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Litera b, des Anhanges (wirksam bis 10. Oktober 1994): Lesotho, Liberia, Mauritius.
gemäß Artikel VI Absatz 1 ii des Anhanges: Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.gemäß Artikel römisch sechs Absatz 1 ii des Anhanges: Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
ALGERIEN:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden; die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erfordert die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien.Erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden; die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erfordert die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat Algerien seine Erklärung gemäß Art. I des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat Algerien seine Erklärung gemäß Artikel römisch eins, des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.
BAHREIN:
Wird die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen.Wird die in den Artikeln römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen.
BANGLADESCH:
Bangladesch hat am 5. September 2014 erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs vom 5. Dezember 2014 bis 10. Oktober 2024 wirksam.Bangladesch hat am 5. September 2014 erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Litera a, des Anhangs vom 5. Dezember 2014 bis 10. Oktober 2024 wirksam.
BOSNIEN-HERZEGOWINA:
Bosnien-Herzegowina, hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
CHINA:
China hat erklärt, daß seine Regierung die in den Art. II und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.China hat erklärt, daß seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
GUATEMALA:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.Erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden.
INDIEN:
Nach Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat die Regierung der Republik Indien am 1. Feber 1984 und die Regierung des Königreiches der Niederlande am 24. Oktober 1985 notifiziert, daß sich ihre am 10. Jänner 1975 bzw. am 9. Oktober 1974 erfolgten Ratifikationen nunmehr auf die Artikel 1 bis 21 samt Anhang ausdehnen. Die Artikel 1 bis 21 samt Anhang treten für Indien mit Wirksamkeit vom 6. Mai 1984 und für das Königreich der Niederlande mit Wirksamkeit vom 30. Jänner 1986 in Kraft.
Indien hat anläßlich seiner Notifizierung nachstehende Erklärung abgegeben:
Erklärungen:
unter Bezugnahme auf Artikel 14bis der Übereinkunft erklärt die Regierung Indiens, in Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels, daß die vorliegende Ratifizierung nicht auf die Bestimmungen des Artikels 14bis Absatz 2) b) anwendbar ist;
die Regierung Indiens erklärt, daß sie den „Registrar of the Copyrights of India“ als die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4) b) der Übereinkunft bezeichnet;
die Regierung Indiens erklärt ebenso, daß sie die in den Artikeln II und III des Anhangs zur revidierten Übereinkunft vorgesehenen Befugnisse während der laufenden Zehnjahresfrist, welche am 10. Oktober 2024 endet, in Anspruch nimmt.die Regierung Indiens erklärt ebenso, daß sie die in den Artikeln römisch zwei und römisch drei des Anhangs zur revidierten Übereinkunft vorgesehenen Befugnisse während der laufenden Zehnjahresfrist, welche am 10. Oktober 2024 endet, in Anspruch nimmt.
INDONESIEN:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden. Indonesien vertritt die Ansicht, daß jede an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien erfordert.Erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden. Indonesien vertritt die Ansicht, daß jede an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien erfordert.
JAMAIKA:
Jamaika hat erklärt, daß seine Regierung die in den Art. II und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.Jamaika hat erklärt, daß seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
JEMEN:
Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat der Jemen seine Erklärung gemäß Art. I des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat der Jemen seine Erklärung gemäß Artikel römisch eins, des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.
JORDANIEN:
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien hat am 24. Oktober 2018 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung abgegeben, wonach sie die in Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse während der laufenden Zehnjahresfrist, welche am 10. Oktober 2024 endet, in Anspruch nimmt.Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien hat am 24. Oktober 2018 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung abgegeben, wonach sie die in Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse während der laufenden Zehnjahresfrist, welche am 10. Oktober 2024 endet, in Anspruch nimmt.
JUGOSLAWIEN:
Jugoslawien erklärte, den anläßlich der Ratifikation der Berner Übereinkunft, revidiert in Brüssel 1948, erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 183/1953) aufrechtzuerhalten.Jugoslawien erklärte, den anläßlich der Ratifikation der Berner Übereinkunft, revidiert in Brüssel 1948, erklärten Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,) aufrechtzuerhalten.
Bosnien-Herzegowina, die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Slowenien haben die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
KAMBODSCHA:
Erklärt sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.Erklärt sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden.
Kambodscha erklärt gemäß Art. I des Anhangs, während des Zehnjahreszeitraums, welcher im Oktober 2024 abläuft, auch die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch zu nehmen.Kambodscha erklärt gemäß Artikel römisch eins, des Anhangs, während des Zehnjahreszeitraums, welcher im Oktober 2024 abläuft, auch die in den Artikeln römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch zu nehmen.
DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK KOREA:
Die Demokratische Volksrepublik Korea hat erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Die Demokratische Volksrepublik Korea hat erklärt, dass ihre Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
KROATIEN:
Kroatien hat am 30. März 2000 seine Erklärung zu Art. 30 Abs. 2 lit. a zurückgezogen.Kroatien hat am 30. März 2000 seine Erklärung zu Artikel 30, Absatz 2, Litera a, zurückgezogen.
KUBA:
hathat folgende Erklärung abgegeben:
daß es die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen werde;daß es die in den Artikeln römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen werde;
ferner, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.ferner, daß es sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.
Kuba hat am 3. September 2014 erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 lit. a des Anhangs vom 3. Dezember 2014 bis 10. Oktober 2024 wirksam.Kuba hat am 3. September 2014 erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Litera a, des Anhangs vom 3. Dezember 2014 bis 10. Oktober 2024 wirksam.
KUWAIT:
Kuwait hat am 27. November 2015 erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.Kuwait hat am 27. November 2015 erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
MALAISIA:
Malaysia erklärte, daß seine Regierung die in den Art. II -und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.Malaysia erklärte, daß seine Regierung die in den Artikel römisch zwei, -und römisch drei des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
MAZEDONIEN (NORDMAZEDONIEN):
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 48/1998)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 30, Absatz 2, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 1998,)
MOLDOVA:
Die Bestimmungen der Übereinkunft werden nicht auf Werke angewendet, die per 31. Dezember 1994 auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldova öffentliches Eigentum waren.
MONGOLEI:
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.Erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden.
Die Mongolei hat erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Die Mongolei hat erklärt, dass ihre Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
NEUSEELAND:
Nach Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat die Regierung der Cookinseln am 3. Mai 2017 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dass sie die in Artikel II des Anhangs vorgesehene Befugnis in Anspruch nimmt.Nach Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat die Regierung der Cookinseln am 3. Mai 2017 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dass sie die in Artikel römisch zwei des Anhangs vorgesehene Befugnis in Anspruch nimmt.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Neuseeland am 17. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei erklärt, dass sich der Beitritt Neuseelands zu dieser Übereinkunft auf Tokelau erstreckt.
NIEDERLANDE:
Nach Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat die Regierung der Republik Indien am 1. Feber 1984 und die Regierung des Königreiches der Niederlande am 24. Oktober 1985 notifiziert, daß sich ihre am 10. Jänner 1975 bzw. am 9. Oktober 1974 erfolgten Ratifikationen nunmehr auf die Artikel 1 bis 21 samt Anhang ausdehnen. Die Artikel 1 bis 21 samt Anhang treten für Indien mit Wirksamkeit vom 6. Mai 1984 und für das Königreich der Niederlande mit Wirksamkeit vom 30. Jänner 1986 in Kraft.
Ferner hat das Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an finden Art. 22 bis 38 weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten. Art. 22 bis 38 finden mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch weiterhin Anwendung auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die Teil des Hoheitsgebiets des Königreichs der Niederlande in Europa wurden.Ferner hat das Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an finden Artikel 22 bis 38 weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten. Artikel 22 bis 38 finden mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch weiterhin Anwendung auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die Teil des Hoheitsgebiets des Königreichs der Niederlande in Europa wurden.
OMAN:
Der Oman hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Der Oman hat erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
PHILIPPINEN:
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 48/1998)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 28, Absatz eins, Litera b, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 1998,)
Die Philippinen haben erklärt, dass ihre Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Die Philippinen haben erklärt, dass ihre Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
PORTUGAL:
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat der Generaldirektor der WIPO am 5. November 1986 eine Erklärung Portugals bezüglich Art. 14 bis, Abs. 2 lit. c erhalten, wonach sich die Verpflichtung der Urheber, Beiträge zur Herstellung eines Filmwerkes zu leisten, aus einem schriftlichen Vertrag ergeben muß.Einer weiteren Mitteilung zufolge hat der Generaldirektor der WIPO am 5. November 1986 eine Erklärung Portugals bezüglich Artikel 14, bis, Absatz 2, Litera c, erhalten, wonach sich die Verpflichtung der Urheber, Beiträge zur Herstellung eines Filmwerkes zu leisten, aus einem schriftlichen Vertrag ergeben muß.
Portugal hat am 12. Mai 1999 den Geltungsbereich der Übereinkunft auf Macao ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
RUSSISCHE FÖDERATION:
Geht davon aus, daß sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Russische Föderation bereits öffentliches Eigentum auf ihrem Hoheitsgebiet waren.
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 18 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 34/2014)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 18, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2014,)
SAMOA:
Samoa hat erklärt, dass es die in den Art. II des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Samoa hat erklärt, dass es die in den Artikel römisch zwei, des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
SAUDI-ARABIEN
Weiters hat die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien am 11. Jänner 2022 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung abgegeben, wonach sie die in den Art. II und III des Anhangs der Berner Übereinkunft vorgesehenen Befugnisse während der Zehnjahresfrist, die am 10. Oktober 2024 abläuft, in Anspruch nimmt. Diese Erklärung wird mit 11. April 2022 wirksam.Weiters hat die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien am 11. Jänner 2022 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung abgegeben, wonach sie die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs der Berner Übereinkunft vorgesehenen Befugnisse während der Zehnjahresfrist, die am 10. Oktober 2024 abläuft, in Anspruch nimmt. Diese Erklärung wird mit 11. April 2022 wirksam.
SINGAPUR:
Singapur hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2004 wirksam.Singapur hat erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2004 wirksam.
SLOWENIEN:
Slowenien hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung erneuert.
SRI LANKA:
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 44/2012)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 28, Absatz eins, Litera b, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2012,)
Sri Lanka hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Sri Lanka hat erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
SUDAN:
Der Sudan hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Der Sudan hat erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
SYRIEN:
Syrien hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Syrien hat erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
TANSANIA:
Tansania hat erklärt, daß seine Regierung die in den Art. II und III des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.Tansania hat erklärt, daß seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhanges vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird.
THAILAND:
Thailand erklärte, den anläßlich des Beitrittes zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 262/1931) aufrechtzuerhalten.Thailand erklärte, den anläßlich des Beitrittes zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 erklärten Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1931,) aufrechtzuerhalten.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat Thailand seine Erklärung gemäß Art. I des Anhanges mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in Art. II des Anhangs vorgesehene Befugnis erneuert.Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat Thailand seine Erklärung gemäß Artikel römisch eins, des Anhanges mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in Artikel römisch zwei, des Anhangs vorgesehene Befugnis erneuert.
TSCHECHOSLOWAKEI:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 33 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 577/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 33, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1991,)
TURKMENISTAN:
„– [….] Geht davon aus, dass sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in Bezug auf Turkmenistan bereits öffentliches Eigentum auf seinem Hoheitsgebiet waren.
– Gemäß Art. 33 Abs. 2 der revidierten Übereinkunft erklärt die Regierung von Turkmenistan, dass Turkmenistan sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.“– Gemäß Artikel 33, Absatz 2, der revidierten Übereinkunft erklärt die Regierung von Turkmenistan, dass Turkmenistan sich an die Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.“
UKRAINE:
Gemäß Art. 18 Abs. 3, daß die Übereinkunft nicht auf Werke der Literatur und Kunst angewendet werde, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Ukraine bereits öffentliches Eigentum auf ihrem Hoheitsgebiet waren.Gemäß Artikel 18, Absatz 3,, daß die Übereinkunft nicht auf Werke der Literatur und Kunst angewendet werde, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Ukraine bereits öffentliches Eigentum auf ihrem Hoheitsgebiet waren.
UNGARN:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 33 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 577/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 33, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1991,)
USBEKISTAN:
Usbekistan hat erklärt, dass seine Regierung die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.Usbekistan hat erklärt, dass seine Regierung die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des Anhangs bis 10. Oktober 2014 wirksam.
(Anm.: Erklärung gemäß Art. 18 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 34/2014)Anmerkung, Erklärung gemäß Artikel 18, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2014,)
VENEZUELA:
Die Republik Venezuela fühlt sich an die Bestimmungen des Artikels 33 (1) der Konvention nicht gebunden.
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE:
Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO haben die Vereinigten Arabischen Emirate ihre Erklärung gemäß Art. I des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO haben die Vereinigten Arabischen Emirate ihre Erklärung gemäß Artikel römisch eins, des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft wie folgt ausgedehnt:
Insel Man – mit Wirksamkeit vom 18. März 1996,
Jersey – mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2014 und
Guernsey – mit Wirksamkeit vom 21. November 2014.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 31 Abs. 1 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieser Übereinkunft auf Gibraltar erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 31, Absatz eins, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieser Übereinkunft auf Gibraltar erklärt.
VIETNAM:
Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat Vietnam seine Erklärung gemäß Art. I des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.Laut Mitteilung des Generaldirektors der WIPO hat Vietnam seine Erklärung gemäß Artikel römisch eins, des Anhangs mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die in den Artikel römisch zwei und römisch drei des Anhangs vorgesehenen Befugnisse erneuert.
ZYPERN:
Die Regierung der Republik Zypern beabsichtigt gemäß Artikel V (1) (a) (ii) des Anhanges, den das Recht auf Übersetzung betreffenden Artikel 8 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, überarbeitet in Paris am 24. Juli 1971, durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, zu ersetzen.Die Regierung der Republik Zypern beabsichtigt gemäß Artikel römisch fünf (1) (a) (ii) des Anhanges, den das Recht auf Übersetzung betreffenden Artikel 8 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, überarbeitet in Paris am 24. Juli 1971, durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, zu ersetzen.