Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsVereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
  2. Absatz 2Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer im Absatz eins, angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Z 7, BGBl. Nr. 559/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032550

Alte Dokumentnummer

N2198117330R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P16a/NOR12032550

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