Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

römisch eins. Hauptstück

Miete

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.

  1. Absatz 2In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
    1. Ziffer eins
      Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,
    2. Ziffer 2
      Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,
    3. Ziffer 3
      Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand
      1. Litera a
        eine Geschäftsräumlichkeit oder
      2. Litera b
        eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,
    4. Ziffer 4
      Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Ziffer 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, JN besteht.
  2. Absatz 3Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Paragraph 20, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
  3. Absatz 4Die Paragraphen 14,, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstückes, gelten für
    1. Ziffer eins
      Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen,
    3. Ziffer 3
      Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.
  4. Absatz 5Die Paragraphen 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften Anmerkung, richtig: Liegenschaften,) in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 betrieben werden.

Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Amtsraum, Hausfläche, Abstellfläche, Ladefläche, Parkfläche, genossenschaftlicher Nutzungsvertrag, Altenheim, Beherbergungsunternehmen, Garagierungsunternehmen, Spedition, Speditionsunternehmen, Beherbergungsbetrieb, Verkehrsunternehmen, Garagenbetrieb, Dienstwohnung, Naturalwohnung, Ledigenheim, Lehrlingsheim, Studentenheim, Schülerheim, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Dachgeschoßwohnung, Flughafenbetriebsunternehmen, Halbjahresvertrag, Ferienwohnung

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12037203

Alte Dokumentnummer

N2199331772J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P1/NOR12037203

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