Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, 5 und 8 Absatz eins, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der Paragraphen 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet: