Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 34

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.
  2. Absatz 2,Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 32, vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Paragraphen 31, 33 und 34 Absatz eins, 2 und 4 durchzuführen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Gericht, im Fall einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 6, auch dem Oberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach Paragraph 37,, so hat er auf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch das Gericht zu erfolgen.

Anmerkung

Zur Belehrung der auszuliefernden Person vgl. § 27 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P34/NOR40095032

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