Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 55

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wohnsitz und Dienstort

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
  2. Absatz 2,Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
  3. Absatz 3,Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

Schlagworte

Residenzpflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098864

Alte Dokumentnummer

N61979112140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P55/NOR12098864

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