Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50d

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 50 d, (1) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Mehrdienstleistung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12101055

Alte Dokumentnummer

N61984119880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50d/NOR12101055

Navigation im Suchergebnis