Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 48a

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
    1. Ziffer eins
      die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
    2. Ziffer 2
      die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
      1. Litera a
        zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
      2. Litera b
        bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
      3. Litera c
        bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
      4. Litera d
        bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
      5. Litera e
        zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
    3. Ziffer 3
      im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
    wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3,Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4,Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
  5. Absatz 5,Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P48a/NOR40145313

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