Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Telearbeit

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  3. Absatz 3,Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 4,Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. Ziffer 2
      der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    4. Ziffer 4
      der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
  5. Absatz 5,Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40060951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P36a/NOR40060951

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