(5)Absatz 5Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Abs. 3 ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt römisch II des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Absatz 3, ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. Paragraph 30, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.