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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 32

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

Management-Training

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDurch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
  2. Absatz 2Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen (Junior-Management-Training).
  3. Absatz 3Die Management-Trainings-Programme dienen insbesondere der Erreichung folgender Kompetenzen und Zielsetzungen:
    1. Ziffer eins
      Gestaltung, Steuerung und Qualitätsentwicklung der Organisationseinheit im Sinne des Verwaltungsganzen und der Organisationsziele und –produktivität,
    2. Ziffer 2
      Kontextangemessenes, sozial-kommunikatives und rollenflexibles Verhalten mit dem Ziel, die Teamfähigkeit, die Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und die Organisationsziele zu erreichen,
    3. Ziffer 3
      Fähigkeit zur Analyse der Rahmenbedingungen (z.B. politisch, wirtschaftlich, sozial) der Organisation und deren Weiterentwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
    4. Ziffer 4
      Kenntnis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Budget, Wirkungsorientierung, Beschaffung, Vergaben, Förderungen) und Fähigkeit zur Anwendung und Umsetzung,
    5. Ziffer 5
      Entwicklung und Einsatz von Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten und Unterstützung der dazugehörigen Prozesse,
    6. Ziffer 6
      Kenntnisse zu Compliance und entsprechende eigene Haltung und Handlungen,
    7. Ziffer 7
      Kenntnisse und handlungswirksame Fähigkeiten betreffend Diversitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung,
    8. Ziffer 8
      Erkennen digitaler Anforderungen und Weiterentwicklungen für die relevanten Arbeitsprozesse und Umsetzungsfähigkeit und Folgenabschätzung dazu.
  4. Absatz 4Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt römisch II des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Absatz 3, ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. Paragraph 30, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.
  6. Absatz 6Die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Absatz 5, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 a,, der zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme, Informationstechnologie, Vernetzungsmöglichkeit, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P32/NOR40265546

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