Verwendungsänderung
§ 238. Am 1. Jänner 1995 anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach § 40 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Paragraph 238, Am 1. Jänner 1995 anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach Paragraph 40, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.