Leistungsfeststellung
§ 144a. Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 Paragraph 144 a, Abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, ist eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 73 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,der Dienststufe 1, wenn sie dem im Paragraph 73, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse römisch fünf angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.