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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 144, (1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen

  1. Ziffer eins
    die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,
  2. Ziffer 2
    die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,
  3. Ziffer 3
    die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe
    W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,
  4. Ziffer 4
    die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.
  1. Absatz 2,Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 3,Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
  3. Absatz 4,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
  4. Absatz 5,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für den Exekutivdienst vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz der Verwendungsgruppe A 1, A, E 1 oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.
  5. Absatz 6,Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.

Schlagworte

Besoldungsgruppe

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107889

Alte Dokumentnummer

N6199413529A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P144/NOR12107889

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