(5)Absatz 5,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für den Exekutivdienst vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29 Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A 1, A, E 1 oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für den Exekutivdienst vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz der Verwendungsgruppe A 1, A, E 1 oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.