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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 135b

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135b

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

Paragraph 135 b,
  1. Absatz eins,Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 135 a, haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.
  3. Absatz 3,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  4. Absatz 4,Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter mitzuwirken.
  5. Absatz 5,Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
  6. Absatz 6,Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274155

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P135b/NOR40274155

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