Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15h

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 38b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Text

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 h, (1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15 c,

  1. Absatz 2Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
    beginnen.
  2. Absatz 3Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
  3. Absatz 4Im übrigen ist Paragraph 15 g, anzuwenden.

Schlagworte

Adoptivmutter

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12117709

Alte Dokumentnummer

N6199961425L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15h/NOR12117709

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