Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15d

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

Paragraph 15 d, (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099226

Alte Dokumentnummer

N6197930735L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15d/NOR12099226

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