Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5d

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 d,
  1. Absatz eins,Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung (Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.
  2. Absatz 2,Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e,, einschließlich der in Paragraph 5 f, Ziffer eins, genannten Fälle,
    2. Ziffer 2
      die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
    3. Ziffer 3
      Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
    4. Ziffer 4
      bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins,) und Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer 2,) nicht anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041204

Alte Dokumentnummer

N2199962002L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5d/NOR12041204

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