Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

17.07.2024

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Klageberechtigung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Liegt der Ursprung des Verstoßes (Paragraphen 28, Absatz eins und 28 a Absatz eins,) in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041214

Alte Dokumentnummer

N2199962012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P29/NOR12041214

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