(4)Absatz 4,Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser ZeitenZeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten
eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß Beiträge im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 wirksam entrichtet worden sind;eine Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß Beiträge im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 wirksam entrichtet worden sind;
eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes Pflichtversicherung nicht begründet hatte.eine Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes Pflichtversicherung nicht begründet hatte.
Die Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2 gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Abs. 1 Z 4 genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat.Die Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat.