Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen § 0

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.09.1967

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
StF: BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366.)

Änderung

Vertragsparteien

*Österreich III 58/2001 *Niederlande 131/1982 *Türkei 43/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,

haben folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1982,)

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Artikel 14, erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.

Österreich

Vorbehaltserklärung

In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich

die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.

Niederlande

Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich der Niederlande in Europa.

Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen zuständige Richter. Es besteht kein besonderes Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens. Wenn die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne des Übereinkommens einen Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61, 1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, anzuwenden, wonach der Richter in der Sache zu entscheiden hat.

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.3.1982 eingearbeitet.
2. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine für Österreich, Deutschland (noch nicht ratifiziert) und die Schweiz (noch nicht unterzeichnet) einheitliche amtliche Übersetzung dar.

Schlagworte

e-rk3
Internationales Zivilverfahrensrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR11002450

Alte Dokumentnummer

N2197821587S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/43/P0/NOR11002450

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