Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 94/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Titel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
StF: BGBl. Nr. 94/1976

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 7, des Paragraph 103, Absatz eins, Litera c und des Paragraph 24, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird – hinsichtlich des Paragraph 2, bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im Paragraph 2, angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst – verordnet:

Schlagworte

Makler, Vermittler

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006492

Dokumentnummer

NOR11006605

Alte Dokumentnummer

N51976151250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/94/P0/NOR11006605

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