Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelgesetz 1975 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 38, Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (Paragraph 15,) gehalten oder Pflanzen (Paragraph 16,) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Schriftträger

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40016906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/86/P38/NOR40016906

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