Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 126, (1) Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Dolmetscher sind im Rahmen der Übersetzungshilfe und dann zu bestellen, wenn eine Person vernommen wird, die der Verfahrenssprache nicht kundig ist (Paragraph 56,), oder für die Ermittlungen wesentliche Schriftstücke in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind.

  1. Absatz 2Als Sachverständige und Dolmetscher sind vor allem Personen zu bestellen, die in eine Sachverständigen- oder Dolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) eingetragen sind. Werden andere Personen als Sachverständige oder Dolmetscher bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren. Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.
  2. Absatz 3Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (Paragraphen 104,, 105) und für das Hauptverfahren (Paragraph 210, Absatz 2,) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Die Beteiligten des Verfahrens und im Ermittlungsverfahren die Kriminalpolizei sind über die Person zu verständigen, die bestellt werden soll. Liegt Gefahr im Verzug vor, so kann diese Verständigung auch nach der Bestellung erfolgen. Die Beteiligten des Verfahrens haben das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben; darüber sind sie zu informieren.
  3. Absatz 4Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des Paragraph 47, Absatz eins, sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Absatz 3,) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Sachverständigenliste

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P126/NOR40092933

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