Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 120, (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b und von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Das Opfer darf jedoch auch in diesem Fall nicht dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (Paragraphen 119, Absatz 2, Ziffer 3 und 121 Absatz eins, letzter Satz).

  1. Absatz 2Durchsuchungen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a und nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera a, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P120/NOR40050579

Navigation im Suchergebnis