Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 115j

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115j

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 115 j,
  1. Absatz eins,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt (Paragraph 115 f, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 115 g, Absatz 3,) wurde.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 144,, Paragraph 157, Absatz 2,).

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267215

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P115j/NOR40267215

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