Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 115g

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115g

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 115 g,
  1. Absatz eins,Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (Paragraph 109, Ziffer 2 a,), so ist jede Person verpflichtet (Paragraph 93, Absatz 2,), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (Paragraph 109, Ziffer 2 c,) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; Paragraph 111, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Paragraph 112 und Paragraph 112 a, sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Betroffene aufzufordern ist, jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, Einsicht in dieses zu nehmen.
  3. Absatz 3,Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach Paragraph 115 f, Absatz 4, hat die Kriminalpolizei unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Paragraph 115 f, Absatz eins bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen und alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten; einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P115g/NOR40267212

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