Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Nach Schließung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet (Paragraph 27,), binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde.
  2. Absatz 2,Der Privatankläger ist vom Abschlusse der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen vierzehn Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritte von der Anklage gleichkomme (Paragraph 109,).
  3. Absatz 3,Innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist kann der Ankläger auch beim Untersuchungsrichter den Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung stellen. Gegen einen abweisenden Beschluß des Untersuchungsrichters steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an die Ratskammer zu. Wird die Beschwerde abgewiesen, so beginnt die Frist zur Einbringung der Anklageschrift mit Zustellung des Beschlusses der Ratskammer neu zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036852

Alte Dokumentnummer

N2199329456J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P112/NOR12036852

Navigation im Suchergebnis