VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Anwendungsbereich
§ 98.Paragraph 98,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.“